Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Glas Kraft Metallbau und Automatik- Tür GmbH aus Feldkirchen bei München

I. Angebot, Vertragsinhalt, Preise

1. Alle Vertragsbeziehungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Glas Kraft. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf anders lautende Geschäfts- und Lieferbedingungen wird widersprochen.

2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Glas Kraft u. dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen wurden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Absprachen haben keine Geltung.

4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Glas Kraft behält sich vor, im Rahmen der allgemeinen technischen Entwicklung notwendige Änderungen vorzunehmen.

5. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Leistungszeitpunkt mehr als 4 Monate, ist Glas Kraft berechtigt, die Vertragspreise anzupassen.

II. Lieferung, Lieferzeit, Annahmeverzug, Bauseitige Vorleistungen

1. Angegebene Fristen und Termine wird Glas Kraft, soweit dies vom Betriebsablauf möglich ist, einhalten. Der Auftraggeber hat allerdings nur dann einen Rechtsanspruch auf Vertragserfüllung zu einem bestimmten zeitlichen Termin, wenn dies Glas Kraft ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

2. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der endgültigen technischen Klärung. Die technische Klärung ist beendet, wenn folgende Parameter feststehen:

  • alle für die Anlage relevanten Abmessungen
  • Farbe und Glas
  • Art und ggf. Positionierung der Zubehörelemente
  • sowie alle weiteren für die Ausführung des Auftrags notwendigen Details

Ist eine Anzahlung vereinbart, so beginnt die Lieferzeit mit dem Geldeingang der fälligen Anzahlung.

3. Glas Kraft ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Bei Lieferung von Anlagen erfolgt in der Regel eine Berechnung von 90 % des Gesamtauftragswertes.

4. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen von Glas Kraft vorgesehenen Montagetermin abzusagen, sofern diese spätestens 5 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Termine schriftlich geschehen. Ist der Auftragsgegenstand eine Karusselldrehtüranlage, beträgt die Mindestfrist 15 Arbeitstage.

Im Falle der Terminabsage durch den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, binnen Monatsfrist, gerechnet ab dem ursprünglichen vorgesehenen Montagetermin einen neuen Termin zu bestimmen, der Glas Kraft jedoch mindestens 2 Wochen zuvor schriftlich bekannt zu geben ist. Unabhängig davon, ist Glas Kraft berechtigt, 50 % des Netto-Auftragswertes in Rechnung zu stellen.

5. Erfolgt eine Lieferung / Montage nicht innerhalb von 2 Monaten gerechnet ab dem ursprünglichen Montagetermin, ist Glas Kraft berechtigt, 90 % des Netto-Auftragswertes in Rechnung zu stellen.

Lässt der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung einen Glas Kraft erteilten Auftrag nicht durchführen, so ist Glas Kraft berechtigt, 30 % des Netto-Auftragswertes als pauschalierten Schaden zu verlangen. Statt der Pauschalsumme kann Glas Kraft auch die bereits tatsächlich aufgewendeten Kosten zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die Pauschale.

6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Glas Kraft setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers u. dessen Mitwirkungsverpflichtungen voraus. Sind vertragsgemäß bauseitige Vorleistungen vereinbart, so sind diese gemäß unseren schriftlichen Vorgaben vor Lieferung auszuführen.

7. Eine Rücknahme gelieferter Ware ist grundsätzlich nur aus Kulanz möglich. Nimmt die Glas Kraft im Einzelfall Waren zurück, was der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bedarf, so ist vom Käufer eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Netto-Warenwertes, mindestens jedoch 100,- € zu zahlen. Die Firma Glas Kraft wird dem Käufer für die zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung der Kosten eine Gutschrift erteilen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die Pauschale.

III. Montage, Inbetriebnahme, Abnahme

1. Die Montage, Inbetriebnahme und Abnahme der Anlagen und Einrichtungen darf nur von Glas Kraft oder einer von Glas Kraft autorisierten Person/Firma durchgeführt werden. Unsere Leistung kann jedoch erst erfolgen, wenn uns die einwandfreien Voraussetzungen gemäß unseren schriftlichen Vorgaben für bauseitige Leistungen seitens des Bestellers schriftlich bestätigt wurden. Kosten, die aufgrund von Fehlinformationen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.

2. Die im Preis einkalkulierten Kosten für Montage, Inbetriebnahme und Abnahme sind jeweils auf der Basis von Arbeitseinsätzen während der normalen Geschäftszeit kalkuliert. Wird vom Besteller eine andere Tages- oder Wochenzeit bestimmt, so hat der Besteller die entsprechenden Zusatzkosten für Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu zahlen.

3. Glas Kraft ist bemüht, am Tag der Montage die Inbetriebnahme und Abnahme bis spätestens 18.00 Uhr durchzuführen. Der Auftraggeber ist deshalb verpflichtet, sicherzustellen, dass ein zur Abnahme Berechtigter, der der vorher schriftlich zu benennen ist, anwesend ist. Ist zum Abnahmezeitpunkt der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Abnahme nicht erschienen, so ist die Leistung gem. § 12 Nr.5 VOB/B abgenommen. Wird zusätzlich ein Inbetriebnahme-/Abnahmetermin verlangt, so berechnet sich dieser nach dem jeweiligen gültigen Stundensatz bzw. Anfahrtspauschale von Glas Kraft.

4. Kann am Montagetag eine Inbetriebnahme / Abnahme aus Gründen, die Glas Kraft nicht zu vertreten hat (z.B. nicht erbrachte vertragliche Vorleistungen), nicht durchgeführt werden, bestimmt Glas Kraft einen gesonderten Inbetriebnahme- / Abnahmezeitpunkt. Dem Auftraggeber entstehen dadurch zusätzliche Kosten. Die aktuellen Sätze sind in der Terminbestätigung genannt.

IV. Gefahrübertragung

1. Die Gefahr geht über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, wenn die Lieferung unser Lager verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Lieferung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der „Versandbereitschaft / Terminbestätigung“ beim Besteller auf diesen über.

2. Wird der Versand auf Anweisung des Bestellers oder seines Beauftragten verzögert, so ist Glas Kraft berechtigt, die durch Lagerung entstandenen Kosten in Höhe von 1 % des Bruttorechnungswertes pro Monat in Rechnung zu stellen.

3. Wurde vertragsgemäß auch die Installation vereinbart, tritt Gefahrübergang ein mit Abnahme, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche, nachdem wir schriftlich zur Abnahme aufgefordert haben.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und / oder eingebauten (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden jetzt und künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen vor, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstehen oder bereits entstanden waren.

2. Eine Erfüllung unserer Kaufpreis- bzw. Werklohnansprüche ist dann nicht gegeben, wenn der Kunde zwar mit Scheck (oder in anderer Weise) zahlt, sich aber andererseits von uns einen Wechsel zur Deckung des Scheckbetrags (und eventueller Nebenkosten) ausstellen lässt (sog. Scheck-Wechsel-Deckung / Akzeptantenwechselverfahren).

3. Die Vorbehaltensweise darf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeitet und veräußert werden, solange sich der Käufer nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen und Sicherheitsübertragungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden vom Käufer bereits heute sicherungshalber in vollem Umfang an uns abgetreten. Jedoch darf die an uns abgetretene Forderung vom Vertragspartner eingezogen werden, sofern wir diese Berechtigung nicht widerrufen. Widerruf kann nur erfolgen, wenn unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware ist auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Hieraus entstehende Kosten oder Schäden am Vorbehaltsgut trägt der Käufer.

4. Bei einem vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder aber ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte an sich selbst zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

VI. Schutzrechte

An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

VII. Service, Wartung

1. Glas Kraft ist bemüht, den gemeldeten Service innerhalb einer angemessenen Zeit zu erledigen. In der Regel ist dies von einer effektiven Tourenplanung abhängig. Anmeldungen und Terminvereinbarungen sind nur dann möglich, wenn sie zuvor mit uns schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für Wartungseinsätze. Kurzfristige Terminverschiebungen auf Grund Dringlichkeitsfällen, Technikerverfügbarkeit und Tourenplanung sind jederzeit möglich, auch wenn ein Termin angegeben wurde.

2. Serviceeinsätze müssen grundsätzlich per Fax gemeldet werden.

3. Richtpreisangaben der Servicetechniker sind grundsätzlich als unverbindlich anzusehen. Es gilt jeweils die aktuelle Preisliste für Ersatzteile.

4. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich an den Auftraggeber. Sollten Auftraggeber und Rechnungsempfänger von einander abweichen, so hat der Auftraggeber eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechnungsempfängers uns bei der Beauftragung zu übersenden. Bei einem verspäteten Eingang dieser Information kann die Rechnung nicht mehr umgeschrieben werden und die Begleichung der Rechnung wird vom Auftraggeber eingefordert.

VIII. Zahlung, Zahlungsverzug

1. Leistungen aus Service- und Wartungseinsätzen, die Lieferung von Ersatzteilen, sowie Rechnungen auf Kauf- und Werkverträgen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort ohne Abzug fällig. Dies gilt auch für Vorraus- und Abschlagszahlungen.

2. Werklohnforderungen einschließlich Ersatzteillieferungen sind grundsätzlich nach Rechnungseingang sofort und ohne Abzug fällig.

3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen, einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.

4. Besteht Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens aber 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen.

5. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein, so können wir Vorauszahlungen oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Vertrages verweigern. Bei Weigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


IX. Gewährleistung, Garantie

1. Glas Kraft gewährt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für neue Türanlagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. Abnahme. Für Ersatzteile gewährt Glas Kraft ebenfalls die gesetzlichen Gewährleistungsfristen ab dem Tag des Einbaus. Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich gegenüber Glas Kraft zu erfolgen.

Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Vandalismus, unsachgemäßer Einbau oder Behandlung sowie Verschleißteile.

2. Glas Kraft bietet zusätzlich zu den gesetzlichen Erfordernissen an, eine Garantie für die Dauer von 2 Jahren zu übernehmen. Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Garantie ist es, dass die gelieferten Gegenstände bestimmungsgemäß genutzt werden und dass für Türanlagen und Antriebe mit der Firma Glas Kraft zusätzlich ein Wartungsvertrag für die Garantiedauer abgeschlossen wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, übernimmt Glas Kraft die Garantie und hat im Falle von Mängeln zunächst das Recht auf Nacherfüllung, je nach Vertragsart entweder auf Mängelbeseitigung oder auf Nachlieferung. Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, nimmt Glas Kraft gelieferte Gegenstände zurück und erstattet den Kaufpreis. Weitergehende Ansprüche, bis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, die unseren Kunden selbstverständlich erhalten bleiben, soweit von dem Angebot einer Garantie kein Gebrauch gemacht wird, sind ausgeschlossen.

3. Ausgeschlossen von der Gewährleistung bzw. Garantie sind von Glas Kraft nicht zu vertretender Glasbruch, Vandalismus, unsachgemäßer Einbau bzw. Inbetriebnahme durch nicht von Glas Kraft autorisierte Personen / Firmen. Ferner sind Mängel ausgeschlossen, die infolge Nicht- oder nicht ordnungsgemäßer Wartung entstehen. Hierunter verstehen wir die Nichteinhaltung herstellerseitig festgelegter Wartungsintervalle, Wartung durch nicht autorisierte Personen / Firmen.
Geringfügige Farbabweichungen auf Grund von unterschiedlicher Untergrundmaterialien und Herstellungsverfahren sind nicht als Mangel anzusehen.

4. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gem. §§ 478 ff. BGB sind ausgeschlossen. Der Ausgleich für etwaige Rückgriffansprüche des Auftraggebers wurde bei der Preisbildung entsprechend berücksichtigt. Die Vertragsparteien betrachten diesen Ausgleich durch den pauschalen Abschlag als angemessen.

IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Soweit gesetzlich zulässig, vereinbaren der Auftraggeber und die Glas Kraft München ausschließlich als Gerichtsstand.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

Stand Januar 2004